Freunde lateinamerikanischer Bahnen

Statuten des Vereins Freunde lateinamerikanischer Bahnen

Art. 1 Name und Sitz

Art.1.1

Unter dem Namen Freunde lateinamerikanischer Bahnen besteht ein Verein nach Art. 60ff des schweizerischen Zivilgesetzbuches ZGB.

Als Abkürzung wird ausschließlich FLB verwendet.

Art. 1.2

Der Verein hat Sitz in Winterthur, Schweiz.

Art. 2 Zweck und Ziele

Art. 2.1

Der Zweck und die Ziele des Vereins sind

Art. 2.2

Der Verein hat ausschliesslich gemeinnützige Zielsetzungen und ist politisch sowie konfessionell neutral.

Art. 2.3

Dem Vereinszweck sollen dienen:

Art. 3 Verbindung mit anderen Organisationen

Der Verein unterhält enge und partnerschaftliche Kontakte mit der Genossenschaft „AIFFLA, Internationale Genossenschaft für Entwicklung lateinamerikanischer Bahnen“. Im Falle eines tiefgreifenden Zerwürfnisses verpflichtet sich der Verein, eine professionelle Mediation einzuleiten, um die Streitigkeiten zu schlichten.

Art. 4 Mitgliedschaft

Art. 4.1

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die Zweck und Ziele unseres Vereins finanziell und/oder durch persönliches Engagement unterstützen will. Die Mitgliedschaft wird nach schriftlicher Beitrittserklärung durch Vorstandsbeschluss erworben.

Art. 4.1.1

Mitglied wird jede natürliche oder juristische Person, welche den von der GV beschlossenen Jahresbeitrag bezahlt.

Art. 4.1.2

Für Jugendliche bis 20 Jahren gilt ein um 50% reduzierter Mitgliederbeitrag.

Art. 4.1.3

Juristische Personen bezahlen jährlich einen von der GV beschlossenen Jahresbeitrag und erhalten ein Stimmrecht an der GV.

Art. 4.1.4

Gönner sind natürliche oder juristische Personen, die dem Verein eine einmalige oder jährliche Spende zukommen lassen. Gönner haben an der GV kein Stimmrecht.

Art. 4.2

Der Austritt erfolgt mit einer schriftlichen Austrittserklärung an den Verein, auf Ende eines Kalenderjahres.

Art. 4.3

Wenn ein Mitglied den Zielsetzungen des Vereins entgegenwirkt, dem Ansehen des Vereins schadet oder der Zahlungspflicht des Mitgliederbeitrages nicht nachkommt, kann es vom Vorstand ausgeschlossen werden.

Art. 4.4

Beim Austritt oder Ausschluss besteht kein Anspruch auf das Vereinsvermögen. Bei unterjährigem Austritt oder Ausschluss ist der laufende Jahresbeitrag verfallen. Vereinseigene Gegenstände sind dem Vorstand zurückzugeben.

Art. 5 Organisation des Vereins

Art. 5.1

Die Organe des Vereins sind

Art. 5.2

Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr

Art. 6 Die Generalversammlung

Art. 6.1

Die Generalversammlung setzt sich aus den an der GV teilnehmenden Vereinsmitgliedern zusammen.

Art. 6.2

Die ordentliche GV findet alljährlich im ersten Semester des Jahres statt. Sie wird vom Vorstand einberufen.

Art. 6.3

Die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung erfolgt:

  1. durch den Vorstand
  2. auf Verlangen eines Fünftels der Mitglieder
  3. auf Verlangen der Revisoren

Art. 6.4

Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt spätestens 15 Tage vor der GV

Art. 6.5

Die ordentlichen Traktanden der GV sind

  1. Einleitung durch den Präsidenten
  2. Genehmigung des Protokolls der letzten GV
  3. Berichte
    • des Präsidenten
    • des Kassiers
    • der Revisoren
  4. Statutenänderungen, einschliesslich der Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  5. Budget für das laufende Jahr
  6. Mutationen
  7. Wahlen
    • des Präsidenten
    • der übrigen Vorstandsmitglieder
    • der Revisoren
  8. Anträge
  9. Neues Jahresprogramm
  10. Ehrungen
  11. Verschiedenes

Art. 6.6

Anträge an die GV sind dem Präsidenten spätestens bis Ende des Vereinsjahres schriftlich einzusenden.

Art. 6.7

Die Vereinsbeschlüsse einschliesslich der Statutenänderungen werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Im Falle der Stimmengleichheit fällt dem Vereinspräsidenten der Stichentscheid zu.

Art. 7 Der Vorstand

Art. 7.1

Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Präsidenten, dem Kassier, einem Sekretär und mindestens zwei Beisitzern.

Art. 7.2

Der Vorstand tritt zusammen, wenn der Präsident, die Mehrheit des Vorstandes oder ein Revisor einen entsprechenden Antrag stellt.

Art. 7.3

Für die Beschlussfähigkeit ist mindestens die Hälfte aller Vorstandsmitglieder erforderlich. Die Beschlussfassung erfordert ein einfaches Stimmenmehr.

Art. 7.4

Dem Vorstand fallen nachstehende Aufgaben zu:

Art. 7.5

Die Amtsdauer der Vorstandmitglieder beträgt ein Jahr, mit Wiederwählbarkeit an der GV. Rücktritte aus dem Vorstand während des Jahres sind nur mit Genehmigung des restlichen Vorstandes und unter besonderen Umständen möglich.

Art. 7.6

Nach der GV konstituiert sich der Vorstand mit Ausnahme des Präsidenten selbst. Eines der weiteren Vorstandsmitglieder wird anlässlich der Konstituierung als Vizepräsident bestimmt.

Art. 8 Revisoren

Art. 8.1

Die Revisoren sind verpflichtet, nach Ablauf des Vereinsjahres die Bilanz und die Erfolgsrechnung zu prüfen und der GV jährlich schriftlichen Bericht und Antrag zu stellen.

Art. 8.2

Zum Verein gehören zwei Revisoren. Sie werden an der GV für das laufende Vereinsjahr gewählt.

Art. 9 Finanzielles

Art. 9.1

Die Vereinskasse wird gespiesen durch Mitgliederbeiträge, Gönnerbeiträge, Erträge aus Anlässen und Materialverkauf, Sponsoren sowie freiwilligen Spenden.

Art. 9.2

Bei finanziellen Verbindlichkeiten zeichnet der Präsident und Kassier oder Vizepräsident und Kassier zu zweien. Übt der Kassier die Funktion des Vizepräsidenten aus, so bestimmt der Vorstand aus seiner Mitte eine weitere zeichnungsberechtigte Person. Der Vorstand kann über Ausgaben, die nicht im Budget enthalten sind und dem Vereinszweck dienen (gem. Art. 2) bis zu einem Betrag von CHF 2'000.- (zweitausend) pro Jahr entscheiden.

Art. 9.3

Wiederkehrende Beiträge an die Internationale Genossenschaft für Entwicklung Lateinamerikanischer Bahnen (AIFFLA) sind durch die Generalversammlung im Rahmen des Jahresbudgets zu genehmigen.

Art. 9.4

Unkosten und Spesen müssen vom Vorstand genehmigt werden.

Art. 9.5

Die Mitgliederbeiträge werden von der Generalversammlung jährlich festgelegt.

Eine darüber hinaus gehende Nachschusspflicht besteht nicht.

Art. 10 Schlussbestimmung

Art. 10.1

Die Auflösung des Vereins erfolgt nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Die Auflösung bedarf einer Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder.

Art. 10.2

Eine allfällige Liquidation wird durch den Vorstand durchgeführt. Über eine Weiterverwendung des Vereinsvermögens hat die GV zu beschliessen.

Art. 11 Gültigkeit der Statuten

Art. 11.1

Diese Statuten treten mit der Annahme an der Gründungsversammlung vom 5. April 1997 ab sofort in Kraft.

Art. 11.2

Die Statuten wurden durch Beschlüsse der Generalversammlungen vom 28. Februar 2004, 25. Februar 2006, 2. Februar 2013, 11. März 2017 und 30. September 2023 auf den aktuellen Stand gebracht.

Winterthur, 30. September 2023

Der Präsident
Patrick Rudin

Der Sekretär
Christoph Althaus